Ein Gericht in Athen stellte sich am Sonntag in einem
richtungweisenden Urteil erstmals vor eine Afrikanerin, die die
drohende Genitalverstümmelung als Asylgrund genannt hatte. Das
Verwaltungsberufungsgericht stoppte mit dem Urteil 419/2014
vorläufig die drohende Abschiebung der seit zwölf Jahren in
Griechenland lebenden Kenianerin und ihrer drei Kinder. Es erkannte
sowohl die drohende Verstümmelung der Geschlechtsorgane der Frau
als auch die mögliche Folterung ihrer Kinder in Kenia als
gewichtige Gründe an, der Frau einen Schutzstatus gemäß Genfer
Flüchtlingskonvention zuzuerkennen. Erstmals wurde damit die
weibliche Genitalverstümmelung in Griechenland als gleichwertiger
Asylgrund anerkannt. Nach dem Völkerrecht gilt die
geschlechtsspezifische Verfolgung seit 2002 als Anerkennungsgrund
im Sinne der Genfer Konvention.
on.
Die Kenianerin war 2002 mit ihren damals dreizehn, fünf und drei Jahre alten Kindern nach Griechenland gekommen. Dort stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention von 1951. Als Begründung gab sie an, dass ihr als Mitglied des Volkes der Kikuyu die Beschneidung ihrer Geschlechtsorgane (Klitoridektomie) drohe. Auch die in vielen Teilen Kenias aktive Organisation Mungiki würde Frauen zwangsbeschneiden. Die Asylstelle Attika und der zuständige Ausschuss des Ministeriums für Öffentliche Ordnung lehnten den Antrag als unbegründet ab. Die Frau wandte sich daraufhin an die Justiz. Das Gericht setzte den Beschluss des Flüchtlingsausschusses des Ministeriums für Öffentliche Ordnung bis zu einem abschließenden Urteil über die Frau und ihre Kinder außer Kraft. Sämtliche Schritte in Richtung einer Abschiebung seien zu unterlassen und der Asylantragstellerpass der Frau zu verlängern.
Die Kenianerin war 2002 mit ihren damals dreizehn, fünf und drei Jahre alten Kindern nach Griechenland gekommen. Dort stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention von 1951. Als Begründung gab sie an, dass ihr als Mitglied des Volkes der Kikuyu die Beschneidung ihrer Geschlechtsorgane (Klitoridektomie) drohe. Auch die in vielen Teilen Kenias aktive Organisation Mungiki würde Frauen zwangsbeschneiden. Die Asylstelle Attika und der zuständige Ausschuss des Ministeriums für Öffentliche Ordnung lehnten den Antrag als unbegründet ab. Die Frau wandte sich daraufhin an die Justiz. Das Gericht setzte den Beschluss des Flüchtlingsausschusses des Ministeriums für Öffentliche Ordnung bis zu einem abschließenden Urteil über die Frau und ihre Kinder außer Kraft. Sämtliche Schritte in Richtung einer Abschiebung seien zu unterlassen und der Asylantragstellerpass der Frau zu verlängern.
(Griechenland Zeitung / ak)