Das Plenum des Staatsrates entschied mit Mehrheit, dass die im
vergangenen Jahr erhobene Immobiliensondersteuer legal, die Art der
Eintreibung aber illegal sei. Konkret befand das höchste
Verwaltungsgericht in seinem Urteil 1972/2012, dass die Maßnahme
als vorübergehendes, auf zwei Jahre befristetes Mittel zur Behebung
eines akuten Notstandes nicht gegen den verfassungsmäßigen Schutz
des Eigentums, die Verhältnismäßigkeit der Mittel und andere
Grundsätze verstoße. Hingegen verstießen Artikel 3 des Gesetzes
4021/2011 und die vom stellvertretenden Finanzminister Filippos
Sachinidis unterzeichnete Order 1211/2011, welche die Unterbrechung
der Stromlieferungen bei Nichtzahlung der Steuer vorsehen, gegen
die Verfassung. Hier werde in unerlaubter Weise in das
Vertragsverhältnis zwischen Stromkunden und Stromlieferer
eingegriffen, insofern ein Mangel an Konsequenz gegenüber dem
Fiskus mit den Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem
Stromunternehmen nichts zu tun habe. Dadurch werde das Gebot der
Verhältnismäßigkeit verletzt.
zt. Darüber hinaus befanden die Richter,
dass nicht nur die wirtschaftliche Vertragsfreiheit verletzt würde,
sondern auch die Unverletzlichkeit der Menschenwürde, insofern die
Elektrizität ein Gut sei, das für ein menschenwürdiges Leben
ausschlaggebend sei. (GZak)