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Das Plenum des Staatsrates entschied mit Mehrheit, dass die im vergangenen Jahr erhobene Immobiliensondersteuer legal, die Art der Eintreibung aber illegal sei. Konkret befand das höchste Verwaltungsgericht in seinem Urteil 1972/2012, dass die Maßnahme als vorübergehendes, auf zwei Jahre befristetes Mittel zur Behebung eines akuten Notstandes nicht gegen den verfassungsmäßigen Schutz des Eigentums, die Verhältnismäßigkeit der Mittel und andere Grundsätze verstoße. Hingegen verstießen Artikel 3 des Gesetzes 4021/2011 und die vom stellvertretenden Finanzminister Filippos Sachinidis unterzeichnete Order 1211/2011, welche die Unterbrechung der Stromlieferungen bei Nichtzahlung der Steuer vorsehen, gegen die Verfassung. Hier werde in unerlaubter Weise in das Vertragsverhältnis zwischen Stromkunden und Stromlieferer eingegriffen, insofern ein Mangel an Konsequenz gegenüber dem Fiskus mit den Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Stromunternehmen nichts zu tun habe. Dadurch werde das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt.
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Nach den heftigen Reaktionen der Bevölkerung, der Kommunen, mehrerer Abgeordneter und der Gewerkschaften gegen die Immobiliensondersteuer, die über die Stromrechnungen eingezogen wird, denkt die Regierung nun offenbar darüber nach, bei krassen Fehlberechnungen Kulanz zu zeigen und den Strom nicht abschalten zu lassen. Außerdem will man möglicherweise den Kreis der Härtefälle ausweiten, die davon ausgenommen werden sollen. Bislang gab es lediglich für eingetragene Arbeitslose, körperlich Schwerbehinderte und Personen, die letztere versorgen müssen, den niedrigsten Satz von 50 Cent pro Quadratmeter. Nun sollen eventuell sehr alte Menschen, Kranke und Haushalte, die unter dem Existenzminimum leben, von der Steuer befreit werden bzw. nur den Niedrigsatz zahlen müssen.
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