Der Staatsrat hat das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung für grundsätzlich unzulässig erklärt. Das höchste griechische Verwaltungsgericht hob mit seinem Urteil einen Beschluss des Landwirtschafts- und des Wirtschaftsministeriums von 2017 auf, der das Schächten, also die rituelle Schlachtung im Rahmen der jüdischen und der muslimischen Religion, ausnahmsweise zugelassen hat. Dagegen hatten Tierschutzorganisationen geklagt.
Mit dem strittigen Ministerbeschluss sollte das griechische Tierschutzgesetz von 1981 an die EU-Verordnung 1099/2009 „über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung“ angepasst werden. Diese erlaubt nach Artikel 4 „Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind,“ auch ohne Betäubung zu töten, „sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt“. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten laut Artikel 26 aber auch, „geltende nationale Vorschriften beizubehalten, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll“. Außerdem dürfen für rituelle Schlachtungen auch strengere nationale Vorschriften erlassen werden, als in der Verordnung vorgesehen. Das Tierschutzgesetz von 1981 verbietet das betäubungslose Schlachten ohne Ausnahmen. Der Staatsrat urteilte, dass die in Artikel 26 der Verordnung gewährten Möglichkeiten im Ministerbeschluss nicht genutzt wurden. Der griechische Staat müsse „die Frage der Schlachtung von Tieren im Rahmen religiöser Riten auf ein Weise regeln, die sowohl den Schutz der Tiere vor Leid bei der Schlachtung als auch die Religionsfreiheit der praktizierenden Muslime und Juden in Griechenland“ berücksichtigt. Die Frage, ob und in welchem Maß Tiere beim betäubungslosen Schächten leiden, ist umstritten. Befürworter sind der Ansicht, dass die Tiere bei korrekt gesetztem Schnitt fast sofort bewusstlos werden und kaum leiden. In Deutschland ist das Schächten aus religiösen Gründen erlaubt, sofern der Schlachter eine Ausnahmegenehmigung hat. (GZak)